Richtlinien

§ 1 Zweck
1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird als Auszeichnung für hervorragende künstlerische Leistungen im Bereich der Chorleitung verliehen. Wird der Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten der Titel und die jeweilige Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.

2. Der Titel kann nur Chorleitern verliehen werden, die persönlich oder deren Chor einer der folgenden Mitgliedsorganisationen der ADC angehören:
Allgemeiner Cäcilien-Verband für Deutschland (ACV), Arbeitskreis Musik in der Jugend (AMJ), Deutscher Chorverband (DCV), Internationaler Arbeitskreis für Musik (IAM), Verband Deutscher KonzertChöre (VDKC), Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK)

§ 2 Bedingungen für die Verleihung
1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird an Chorleiter verliehen, die in der Regel eine zehnjährige erfolgreiche Tätigkeit nachweisen und innerhalb dieses Zeitraums durch regelmäßige öffentliche Aufführungen hinsichtlich Programmgestaltung, Einstudierung und Interpretation überdurchschnittliche Leistungen erzielt haben.

2. Als überdurchschnittliche Leistungen sind anzusehen:

a) Programme, die der Spezifik der Chorbesetzung entsprechen und anspruchsvolle a cappella-Werke und/oder instrumental begleitete Kompositionen enthalten. Dabei sollte das zeitgenössische Musikschaffen einen angemessenen Anteil haben.
Aktuelle Kategorien des Deutschen Chorwettbewerbs:
Kinderchöre/gleiche Stimmen - Gemischte Jugendchöre - Mädchenchöre - Knabenchöre/gemischte Stimmen
Frauenchöre/offene und Erwachsenenkategorie - Männerchöre/offene und Erwachsenenkategorie -
Gemischte Chöre/offene und Erwachsenenkategorie - Jazz-vocal et cetera (Stand 1998).

b) Einstudierungen, die die besondere Qualität des Bewerbers als Chorerzieher nachweisen, und profilierte Interpretationen, die der Stilistik der Werke gerecht werden.

3. Die entsprechenden Leistungen sind in der Regel in einem öffentlichen Konzert nachzuweisen, das ein von der Prüfungskommission benannter Gutachter besucht.

4. Ist das öffentliche Konzert ein Gemeinschaftskonzert, dann müssen die Leistung des Chores des Bewerbers deutlich erkennbar und bewertbar sein. Der überwiegende Anteil des Programms muß vom Chor des Bewerbers gestaltet werden.

§ 3 Antrag auf Verleihung
1. Den Antrag auf Verleihung des Titels „Chordirektor ADC" stellt der Bewerber selbst oder ein Dritter für ihn schriftlich über eine der Mitgliedsorganisationen an die ADC. Im Falle der Bewerbung durch einen Dritten muss die Einverständniserklärung des Bewerbers vorliegen.
2. Dem Antrag sind beizufügen:
a) Lebenslauf;
b) Angaben über die musikalische Ausbildung und die Chorleitertätigkeit 
des Bewerbers; ggf. Zeugnisse und Referenzen in Form von beglaubigten 
Fotokopien;
c) Nachweise über den Zeitraum der Chorleitertätigkeit und Programme 
von öffentlichen Aufführungen;
d) Programm und Termin der nächsten Aufführung von Chorwerken.
3. Zur Vorbereitung der öffentlichen Aufführung nach § 2 Abs. 3 und 4 steht maximal ein Jahr zur Verfügung.

§ 4 Prüfungskommission
1. Über die Zuerkennung des Titels „Chordirektor ADC" entscheidet eine Prüfungskommission, die aus sieben Chorfachleuten besteht, von denen mindestens fünf den Mitgliedsorganisationen der ADC angehören müssen.

2. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden 
vom Präsidium der ADC berufen.

§5 Prüfungsverfahren
1. Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen und hat folgende Aufgaben:

a) Sie stellt fest, ob die unter § 3 geforderten Unterlagen vollständig 
vorliegen und für die Durchführung des Verfahrens ausreichen.
b) Sie beurteilt, ob der Bewerber die unter § 2 genannten Bedingungen 
erfüllen kann und ob die Bewerbung angenommen wird. 
c) Sie beauftragt in der Regel einen Sachverständigen, der die vom Bewerber vorgeschlagene öffentliche Aufführung anonym besucht und für die Prüfungskommission ein Gutachten erstellt, das nur der Prüfungskommission schriftlich vorgelegt wird. 
d) Sie berät und entscheidet darüber, ob der Titel „Chordirektor ADC" zuerkannt wird.

2. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission.

3. Über die Sitzungen der Prüfungskommission wird ein Protokoll ausgefertigt, in dem Beschlußfähigkeit und Anwesende, die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten sind.

§ 6 Ergebnis des Prüfungsverfahrens
1. Wird der Titel „Chordirektor ADC" dem Bewerber zuerkannt, erhält er eine Urkunde, die vom Präsidenten der ADC und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet ist.
2. Findet die Bewerbung um den Titel keine Zustimmung, werden die Gründe dem Bewerber mitgeteilt. Eine zweite Bewerbung kann frühestens nach zwei Jahren eingereicht werden.

3. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird den Mitgliedsverbänden der ADC mitgeteilt. Es ist nicht anfechtbar.

§ 7 Kosten
Für das Prüfungsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr von 200,- Euro erhoben. 50,- Euro davon sind bei der Antragstellung fällig; 150,- Euro werden bei Annahme der Bewerbung in Rechnung gestellt.

§ 8
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.04.1999 in Kraft. Sie ersetzen die Bestimmungen vom 01. 01. 1988.


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